Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Voiljährige bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Telefon:
02681/81-0
Fax: 02681/81-2500 und 2590
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
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Ansprechpartner
Eingliederungshilfe
Sachbearbeiter
Parkstraße 8
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiter
Parkstraße 8
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Telefon:
02681/81 2564
Fax: 02681/81 2590
E-Mail: olaf.doenges@kreis-ak.de
Raum: 009
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Eingliederungshilfe
Sachbearbeiter
Parkstraße 8
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiter
Parkstraße 8
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681-812521
Fax: 02681-812597
E-Mail: dennis.schikorra-gend@kreis-ak.de
Raum: 7
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Fax: 02681-812597
E-Mail: dennis.schikorra-gend@kreis-ak.de
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Eingliederungshilfe
Sachbearbeiterin
Parkstraße 8
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiterin
Parkstraße 8
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681/81 2540
Fax: 02681/81 2597
E-Mail: eva.brueck@kreis-ak.de
Raum: 007
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Fax: 02681/81 2597
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Jugendgerichtshilfe und entsprechende Erziehungshilfe, Eingliederungshilfe
Sachbearbeiterin
Parkstraße 8
57610 Altenkirchen
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Parkstraße 8
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Telefon:
02681/81 2535
Fax: 02681/81 2590
E-Mail: katarzyna.may@kreis-ak.de
Raum: 012
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Fax: 02681/81 2590
E-Mail: katarzyna.may@kreis-ak.de
Raum: 012
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beschreibung
Seelisch behindert oder von seelischer Behinderung bedroht sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis einundzwanzig Jahre, bei denen - möglichst von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie - eine für länger als sechs Monate bestehende seelische Störung mit Krankheitswert (beispielsweise Angststörung, Autismus, Bipolare Persönlichkeitsstörung, Borderlinestörung, Emotionalstörung, Schizophrenie, Suchterkrankung, Verhaltensstörung) diagnostiziert worden ist, und das Kind oder der Jugendliche daraufhin an seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung einzutreten droht.
Eine Teilhabebeeinträchtigung droht oder ist bereits eingetreten, wenn Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige bis einundzwanzig Jahre aufgrund der seelischen Störung bislang keine altersgemäße Selbständigkeit und Alltagsbewältigung entwickeln konnten, merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Sozialkontakte erleben und/oder in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten im familiären und schulischen Rahmen sowie bei ihrer Freizeitgestaltung deutlich eingeschränkt sind.
Die Feststellung der (drohenden) seelischen Behinderung obliegt allein dem zuständigen Jugendamt. Wird eine (drohende) seelische Behinderung festgestellt, kann die Gewährung einer Leistung der Eingliederungshilfe erfolgen.
Eine Leistung der Eingliederungshilfe soll dazu dienen, eine seelische Behinderung zu verhüten oder - wenn sie bereits eingetreten ist - deren Folgen zu mildern oder zu beseitigen und das behinderte Kind/den behinderten Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen in die Gesellschaft einzugliedern. Es gibt sie in ambulanter Form (beispielsweise Autismustherapie, Lerntherapie, Frühförderung, persönliche Begleitung in Alltag und Schule/Studium), in teilstationärer Form (beispielsweise Förderkindergarten, Werkstatt für behinderte Menschen) und in stationärer Form (beispielsweise Unterbringung in einer Heimeinrichtung oder Wohngruppe).
Die Art der Leistung, deren Umfang und die Dauer werden durch das Jugendamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bis einundzwanzig Jahre, deren Eltern und weiteren Beteiligten (beispielsweise Ärzte, Lehrer, Therapeuten) in einem gemeinsam zu erstellenden Hilfeplan festgestellt. Dieser Hilfeplan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.
Wird keine (drohende) seelische Behinderung festgestellt, kann keine Leistung der Eingliederungshilfe gewährt werden. Eventuell kommen für diesen Fall Hilfe zur Erziehung in Frage.
Eine Teilhabebeeinträchtigung droht oder ist bereits eingetreten, wenn Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige bis einundzwanzig Jahre aufgrund der seelischen Störung bislang keine altersgemäße Selbständigkeit und Alltagsbewältigung entwickeln konnten, merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Sozialkontakte erleben und/oder in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten im familiären und schulischen Rahmen sowie bei ihrer Freizeitgestaltung deutlich eingeschränkt sind.
Die Feststellung der (drohenden) seelischen Behinderung obliegt allein dem zuständigen Jugendamt. Wird eine (drohende) seelische Behinderung festgestellt, kann die Gewährung einer Leistung der Eingliederungshilfe erfolgen.
Eine Leistung der Eingliederungshilfe soll dazu dienen, eine seelische Behinderung zu verhüten oder - wenn sie bereits eingetreten ist - deren Folgen zu mildern oder zu beseitigen und das behinderte Kind/den behinderten Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen in die Gesellschaft einzugliedern. Es gibt sie in ambulanter Form (beispielsweise Autismustherapie, Lerntherapie, Frühförderung, persönliche Begleitung in Alltag und Schule/Studium), in teilstationärer Form (beispielsweise Förderkindergarten, Werkstatt für behinderte Menschen) und in stationärer Form (beispielsweise Unterbringung in einer Heimeinrichtung oder Wohngruppe).
Die Art der Leistung, deren Umfang und die Dauer werden durch das Jugendamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bis einundzwanzig Jahre, deren Eltern und weiteren Beteiligten (beispielsweise Ärzte, Lehrer, Therapeuten) in einem gemeinsam zu erstellenden Hilfeplan festgestellt. Dieser Hilfeplan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.
Wird keine (drohende) seelische Behinderung festgestellt, kann keine Leistung der Eingliederungshilfe gewährt werden. Eventuell kommen für diesen Fall Hilfe zur Erziehung in Frage.
rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch VIII (insbesondere §§ 35a, 36, 41)
notwendige unterlagen
- Antragsschreiben,
- Fachärztliche Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit für länger als sechs Monate vom lebensaltertypischen Zustand,
- Schul- und gegebenenfalls weitere Berichte beziehungsweise Informationen und Unterlagen, die vom Jugendamt mit Ihrem Einverständnis eingeholt werden.
gebühren
Gebühren werden grundsätzlich keine erhoben, jedoch kann es bei der Inanspruchnahme einer stationären Leistung der Eingliederungshilfe für die Eltern beziehungsweise den Jugendlichen/jungen Volljährigen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Erhebung eines Kostenbeitrages kommen. Darüber hinaus werden sämtliche dem Kind, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bis einundzwanzig Jahre zustehenden Leistungen Dritter (beispielsweise Kindergeld, Unterhaltsleistungen) vom Jugendamt beansprucht.